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Am 15.08.2020 Hannover Große Mahnwache gegen Tierquälerei
Es versteht sich von selbst, dass wir vom Verein Natur ohne Jagd e.V. dabei waren.
Das Hobby "Jagd" ist schließlich eine der größten vom Gesetzgeber bislang geduldeten Tierquälereien und Abartigkeiten in freier Natur
Diese Abartigkeiten sind bisher nur möglich durch Ausnahmen im dt. Tierschutzgesetz
Bürgerinitiative "Schliefanlagen-schliessen.de" veranstaltet Mahnwache
30.05.2020
Die regionale Bürgerinitiative „Schliefanlagen schließen!“ hat mit Unterstützung einiger anderer Organisationen am 30.05.2020 die Möglichkeit einer Mahnwache in der Lemgoer Innenstadt genutzt.
15 Teilnehmer/-innen fanden sich am vergangenen Samstag auf der Mittelstraße ein, um mit Transparenten und Plakaten sowie ausgelegtem Informationsmaterial auf das fortwährende Leiden der Füchse aufmerksam zu machen, die immer noch in den Käfigen der Schliefanlage Vossheide gehalten werden. . Viele Bürgerinnen und Bürger haben diese Veranstaltung interessiert genutzt um sich über diesen Tierquälerischen Randbereich der Jagd zu informieren.
Die zahlreich geleisteten Unterschriften werden erneut unsere Forderung zur Schließung dieser Anlage unterstützen. Obwohl uns das Thema seit nunmehr drei Jahren begleitet und auch von der Presse in zahlreichen Artikeln aufgegriffen wurde, gibt es immer noch Fragen und fassungslose Gesichter in der Bevölkerung.
Vielen empörten Bürgerinnen und Bürger ist es völlig unverständlich, dass eine derartig sinnlose Tierquälerei immer noch gesetzlich getragen wird, zumal das Aufeinanderhetzen von Tieren im Dt. Tierschutzgesetz eigentlich verboten ist. Dass Jagd und Jäger innerhalb dieser Gesetzgebung immer noch von Ausnahmen zur Ausübung ihres veralteten Hobbys profitieren, ist für alle Normaldenkenden Menschen nicht nachvollziehbar.
Nicht nur die Bürgerinitiative, sonder auch andere bundesweit bekannten Tierschutzorganisationen fordern die sofortige Abschaffung der Baujagd und die Schließung aller Schliefanlagen, in denen Füchse gefangen gehalten werden um sie zur (ohnehin fragwürdigen) Jagdhunde-Ausbildung zu missbrauchen.
Wir alle unterstützten in vollem Umfang die Strafanzeige wegen Tierquälerei, die Anfang des Jahres von der Tierrechtsorganisation PETA gegen die Betreiber dieser Anlage gestellt wurde.
Bürgerinitiative "Schliefanlagen-schliessen.de" informiert über Strafanzeige Die Bürgerinitiative "Schliefanlagen schließen!" hat erfreut zur Kenntnis genommen, dass gegen die Betreiber der Schliefanlage Lemgo-Vossheide Strafanzeige gestellt wurde. Die Tierrechtsorganisation PETA hatte diese Anfang Februar bei der Staatsanwaltschaft gestellt (LZ berichtete am 18.02.2020). Im vergangenen August hatte die Bürgerinitiative zu einer Demonstration in Vossheide aufgerufen, an der etwa 130 Menschen teilgenommen und die Betreiber zur sofortigen Schließung der Anlage aufgefordert haben. "Es ist erschreckend und nicht akzeptabel, dass die Jäger/-innen den Tierschutz und damit die Bedürfnisse der Tiere völlig außer Acht lassen dürfen. Die Trainingsmethoden sind brutal, rücksichtslos und aus Sicht des Tierschutzes absolut untragbar", sagt Michaela Latzel, Sprecherin für Öffentlichkeitsarbeit der Initiative. "Wir fordern die Einhaltung des Tierschutzgesetzes. Um dies dauerhaft zu gewährleisten, muss das Jagdgesetz des Bundes und der Länder dem Tierschutzgesetz endlich untergeordnet werden. Alles andere ist eine Farce und reiner Lobbyismus auf Kosten der Tiere", appelliert Rudi Pohlenz, Vorsitzender des Vereins „Natur ohne Jagd e.V.“, an die Politik. Die BI hofft, dass im Zuge der Strafanzeige die Rechtssprechung dafür sorgt, dass die Schliefanlage in Vossheide - und letztendlich alle Schliefenanlagen bundesweit - geschlossen werden und das gesetzlich verankerte Staatsziel "Tierschutz" durchgesetzt wird. Weitere Informationen : www.schliefanlagen-schliessen.de
14.12.2019 Infostand gegen die Schliefanlage Lemgo-Voßheide Bürgerinitiative "Schliefanlage schliessen" Am 14.12.2019 wurde mit Unterstützung von "Natur ohne Jagd e.V." und einigen anderen regionalen Organisationen erneut ein Infostand gegen die Schliefanlage Vossheide realisiert. Diese Aktion in der Fußgängerzone von Lemgo wurde, nicht zuletzt aufgrund der aufklärenden Gespräche und des guten Infomaterials von den Passanten sehr interessiert und gut angenommen.
Die öffentliche Empörung über diese "heimlichen" Machenschaften der Jägerschaft war enorm und hinterließ nicht nur eine Menge Unterschriften, die für die sofortige Schließung dieser Anlagen ausgelegt waren, sondern auch viele Erklärungen zur Bereitschaft mit uns zusammen weiterhin gegen diese Tierquälerei vorzugehen.
Weitere Informationsveranstaltungen und Protest-Aktionen gegen diese Anlage sind in Planung. Wir werden die aktuelle Termine hier sowie auf der Homepage der Bürgerinitiative veröffentlichen. www.schliefanlagen-schliessen.de
31.08.2019 Protest gegen die Schliefanlage in Lemgo-Voßheide Diese Veranstaltung wurde für ca. 50 Leute angemeldet. Es fanden sich aber recht schnell ca. 120 Menschen ein, die lautstark die sofortige Schließung dieser Tierquälerischen Anlage forderten.
In "Schliefanlagen" werden Füchse gefangen gehalten und zur Jagdhundeausbildung missbraucht. Von den absolut unnatürlichen Haltungsbedingungen dieser freiheitsliebenden Tiere einmal abgesehen, werden die scheuen Tiere in künstlichen Röhrensystemen, die einen Fuchsbau imitieren sollen, den Hunden vor die Nase gesetzt. Obgleich die beiden Tiere durch "Schieber" getrennt werden können, bevor es ernst wird für den Fuchs, ist es oftmals nicht möglich Kontakt zu vermeiden. Aber selbst wenn es klappt, bedeutet diese Trainingsart enormes Leiden und Stress für den Fuchs. Detaillierte Infos unter: www.schliefanlagen-schliessen.de
Gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz ist es verboten, ein Tier auf ein anderes zuhetzen. Lediglich die grüne bewaffnete Trachtengruppe von selbsternannten Naturschützern nutzt hier geschickt eine Lücke, bzw. Ausnahme im Deutschen Tierschutzgesetz, um auch hier eine abartige Tierquälerei zu betreiben. So dürfen diese Leute immer noch ihre Jagdhunde an anderen lebenden Tieren wie Enten, Füchsen und sogar Katzen ausbilden, bzw. auf "Schärfe" trainieren. Diese und andere Ausnahmen sind bislang leider noch im Tierschutzgesetz verankert dank der erfolgreichen Lobbyarbeit dieses überflüssigen "Hobbys".
17.08.2019 "Tag für Tiere" Hannover Reges Interesse vieler Passanten erlebten wir erneut mit unserem Infostand am "Tag für Tiere" in Hannover. -Organisiert vom Arbeitskreis Tierschutz der SPD-Hannover-
Die von uns bereitgestellte Rednerbühne mitsamt unserer Lautsprecheranlage erfreute erneut viele Teilnehmer dieser Veranstaltung, die diese Gelegenheit gern für einen Redebeitrag nutzten.
Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verletzt die Menschenrechte !!!
Redtenbacherstraße 30 Ecke / Kreuzstraße 44139 Dortmund Telefon 02 31 - 12 60 66 Telefax 02 31 - 12 20 50
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Dortmund - Berlin e-mail: kanzlei@ra-fiesel.de Internet: www.ra-fiesel.de
Kameras dürfen im Wald nur noch zu wissenschaftlichen Zwecken aufgehängt werden08.01.2013 - UNTERTAUNUS Von Hannelore Wiedemann
In Einkaufszentren, auf Bahnhöfen oder auf öffentlichen Plätzen ist Videoüberwachung inzwischen allgegenwärtig. Doch auch dort, wo weit und breit kein anderer Mensch zu sehen ist, man sich allein und unbeobachtet fühlt, lauern Fotofallen. Seit Tierbeobachtungskameras sogar bei Discountern zu Schnäppchen-Preisen angeboten werden, hängen sie immer öfter auch mitten im Wald. Gesteuert über Bewegungssensoren halten die Kameras fest, was sich vor ihrer Linse alles tut. Vor allem Jäger hängen die Kameras gerne an Kirrungen (Futterstellen) oder Suhlen auf, um zu erfahren, welche Tiere dort auftauchen, auch wenn keiner von ihnen auf dem Hochsitz ist. Doch damit ist es jetzt vorbei: Das rein private Betreiben von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum ist nämlich aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt, heißt es in einem Merkblatt, das das Hessische Umweltministerium im Oktober herausgegeben hat.
Die einzige Ausnahme von diesem Verbot gilt für Kameras, die zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Dazu gehört auch das Luchs-Monitoring, das der "Arbeitskreis Hessenluchs" durchführt. Insgesamt acht Kameras betreibt dieser Arbeitskreis in der Region; vier im Bad Schwalbacher Wald und weitere vier im Bereich des Wiesbadener Forstamtes Chausseehaus. Damit diese hängen bleiben dürfen, macht das Ministerium eine Information der Waldbesucher zur Bedingung. Mit Schildern an den Waldparkplätzen wird deshalb demnächst darauf hingewiesen, dass im angrenzenden Waldbereich eine Video-Überwachung stattfindet. Sollte tatsächlich einmal ein Wanderer auf einem Bild auftauchen, muss das sofort gelöscht werden, so die Vorgabe aus dem Ministerium. Außerdem muss an jeder Kamera ein Hinweis auf den Betreiber hängen.
Hier die aktuellen Bilder von Luderplätzen und verbotenen Kirrungen. Entdeckt von unserer "Sektion Saarland", die in Kooperation mit Hartmann Jenal den Grünröcken in dieser Region etwas genauer auf die Finger schaut
Wildkatzen durch die Jagd gefährdet
In Deutschland gibt es nur noch etwa 3.000 bis 5.000 Wildkatzen. Hauptlebensräume sind die geschlossenen Waldgebiete von Eifel, Hunsrück, Pfälzer Wald und Taunus, das Hessische Bergland, Spessart und Harz. Nach Schätzungen von Wildtierschutz Deutschland kommen jährlich bis zu zehn Prozent der geschützten Tiere durch die Jagd um. Möglich macht das der Jagdschutzparagraf im deutschen Jagdrecht. Dieser ermöglicht den Abschuss von Katzen, wenn diese nur wenige hundert Meter von bewohntem Gebiet entfernt sind. Jedes Jahr werden in Deutschland vermutlich weit über 200.000 Katzen durch Jäger getötet. Wir gehen davon aus, dass darunter auch einige Hundert Wildkatzen sind. Wildkatzen sind augenscheinlich von gewöhnlichen Hauskatzen nicht zu unterscheiden.
Wildtierschutz Deutschland plädiert für eine ersatzlose Streichung des Jagdschutzparagrafen: Auch aus der Sicht des Artenschutzes macht es nicht annähernd Sinn, Katzen zu töten. Selbst wenn man einräumt, dass die etwa zwei bis sechs Millionen Freigänger-Katzen eine besondere Gefahr gerade für Jungvögel sind, so muss man doch wissen, dass Vögel ihre Jungtierverluste von Natur aus mittels mehrerer Bruten im Jahr ausgleichen. Zur Rechtfertigung des Katzenabschusses gibt es auch keine nennenswerte Literatur – was schon die geringe Bedeutung des Themas für den Artenschutz belegt. In einigen von Jägern zitierten Studien wird die Auswirkung von Katzen auf Singvögel allenfalls am Rande erwähnt. Es gibt aber keinerlei Belege dafür, dass Hauskatzen in Deutschland irgendeine Tierart im Bestand gefährden könnten. Von Wildtierschutz Deutschland e.V. - Lovis Kauertz, (Vorsitzender) - Am Goldberg 5 - 55435 Gau-Algesheim
05.12.2012
Bundesregierung hält am Abschuss von wildernden Hunden und Katzen fest
Auf Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen an das Bundeskanzleramt bestätigt das von Frau Aigner geleitete Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dass ihr Ministerium am so genannten „Jagdschutz“ festhalten will. Der Jagdschutz regelt in den Jagdgesetzen den Abschuss von Hunden und Katzen.
Mit Unverständnis auf die Weigerung den Abschuss von wildernden Hunden und Katzen im Bundesjagdgesetz zu verbieten reagierte Cornelia Behm, die Sprecherin für Waldpolitik der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. „Dass Hunde und Katzen wildern, muss unterbunden werden. Hunde beispielsweise, die Wildtiere hetzen, bringen sie in Gefahr. Im Interesse des Wildtier- und des Artenschutzes sind Haustiere wie Hunde und Katzen daher von Wildtieren fernzuhalten. Das muss jedoch durch Verhängung von Sanktionen gegen die Halter, nicht durch Abschuss erfolgen. Denn die Menschen haben eine intensive Bindung zu ihren Haustieren. Das ist ein hohes Schutzgut. Man müsste daher schon sehr gute Gründe vorweisen können, um den Abschuss von Haustieren rechtfertigen zu können. Diese Gründe liefert das Bundesjagdgesetz aber genauso wenig wie die Bundesregierung. Das Bundesjagdgesetz sollte daher den Abschuss von wildernden Hunden und Katzen ausschließen.“
„Wer glaubt, mit dem Abschuss wildernder Hunde und Katzen könnte etwas für den Schutz im Bestand gefährdeter Arten getan werden, der muss erkennen, dass es dem Bundesjagdgesetz darum überhaupt gar nicht geht,“ ergänzte Behm. „Vielmehr geht es beim Jagdschutz nicht um Natur- oder Artenschutz, sondern um den Schutz weniger jagdbarer Tierarten und um den Schutz des Aneignungsrechtes des Jagdausübungsberechtigten an diesen Tieren. Diese sind aber wie Rehe und Wildschweine typischerweise nicht im Bestand bedroht. Nur wenige bedrohte Arten unterliegen dem Jagdrecht, und es ist sehr fraglich, ob der Abschuss von wildernden Hunden und Katzen ihnen wirklich zu Gute kommt. Daher lässt es sich nicht rechtfertigen, hierfür Leid in die betroffenen Familien zu bringen.“ Eine genaue Anzahl der durch Jäger getöteten Haustiere gibt es nicht. Tierschutzorganisationen gehen von ca. 200.000 – 300.000 getöteten Haustieren pro Jahr in Deutschland aus. Von Wildtierschutz Deutschland e.V. - Lovis Kauertz, (Vorsitzender) - Am Goldberg 5 - 55435 Gau-Algesheim
Liebe Tierfreunde Mitglieder und Unterstützer einer jagdfreien Natur,
wie Sie vielleicht schon erfahren haben, „empfehlen“ die Ministerien ihren untergeordneten Jagdbehörden, Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist, was noch Jahre dauern kann.
Beispiel: Die „Empfehlungen“ im elektronischen Rundbrief des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz: http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/infoschreibenzumurteildesegmr.pdf
Nach Auffassung unseres Rechtsanwaltes Dominik Storr kommt diese „Empfehlung“ einer Anstiftung zur Rechtsbeugung gleich, wie dem unten angefügten Rundbrief unseres Rechtsanwaltes an die Ministerien zu entnehmen ist. Wir denken, dass anhand dieses Rundschreibens auch die meisten Fragen von verunsicherten Grundstückseigentümern beantwortet werden.
Damit Sie bei Ihrer Jagdbehörde den richtigen Antrag stellen können, hat unser Rechtsanwalt einen Musterantrag formuliert, den Sie [hier] kostenlos herunterladen können. Bitte vergessen Sie nicht, in den Antrag Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.
Um Ihrem Antrag mehr Nachdruck zu verleihen, gilt auch nach wie vor das Angebot,
Herrn Rechtsanwalt Dominik Storr mit der
Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen
Ferner haben wir auch eine „Musterabmahnung“ vorbereitet, die Sie an den Jagdpächter, der Ihr Grundstück bejagt, adressieren können. Diese können Sie [hier] herunterladen. Bitte vergessen Sie nicht, in die Unterlassungsverpflichtungserklärung Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.
Weitere Informationen: http://www.zwangsbejagung-ade.de/keinejagdaufmeinemgrundstueck/index.html
Und bitte denken Sie auch daran, möglichst viele Grundstückseigentümer bzw. Jagdgenossen von der EGMR-Entscheidung zu unterrichten, damit möglichst viele Grundeigentümer von dieser Rechtsprechung Gebrauch machen. Nur auf diese Art und Weise können für die Wildtiere genügend Rückzugsflächen geschaffen werden.
Mit besten Grüßen Ihr Team von Zwangsbejagung ade
Rundbrief an Ministerien zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur entfallenen Duldungspflicht der Jagdausübung
Sehr geehrte Damen und Herren,
anlässlich des aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklichen elektronischen Rundbriefes des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, das seinen untergeordneten Behörden darin „dringend“ empfiehlt, „an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist“ (siehe http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/infoschreibenzumurteildesegmr.pdf), sehe ich mich veranlasst, den zuständigen Ministerien gegenüber Folgendes klarzustellen:
I. Wie Ihnen in der Zwischenzeit bekannt sein dürfte, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren „Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ (Gesuch 9300/07), das rechtskräftig ist, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der Gerichtshof befand somit, dass die Duldungspflicht der Jagdausübung den Grundstückseigentümern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29. April 1999 - Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg).
Das entsprechende Urteil ist auf der Internetseite des Gerichtshofs abrufbar unter:
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-111690
Die Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutscher Sprache fasst das Urteil zusammen. http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/grandchamberjudgmentherrman.pdf
II. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 09.09.2009 (Aktenzeichen 19 BV 09.2 u. 19 BV 09.3) zwei vergleichbare Berufungsverfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest:
"Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtsstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 9300/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."
III. Daraus folgt, dass die von mir beratenen Grundstückseigentümer den Klageweg beschreiten werden, sofern die Jagdbehörden deren Anträgen auf jagdrechtliche Befriedung der Flächen nicht umgehend stattgeben.
1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten nämlich wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Dadurch stehen sie direkt unter dem Grundgesetz. Daraus folgt, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle von den Jagdbehörden wie ein Bundesgesetz anzuwenden und zu beachten sind (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>).
2. In seiner Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht wegen der sich aus Art. 23 bis 59 GG ergebenden Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sogar noch einen Schritt weiter und spricht der EMRK wegen ihrer Bedeutung einen quasi-Verfassungsrang zu, so dass die EMRK als Auslegungshilfe bei der Auslegung deutscher Grundrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 – Görgülü). Unterbleibt diese Auslegung, wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seitens deutscher Organe verletzt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, wenn ein deutsches staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des EGMR missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 <328 ff.>).
3. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Jagdbehörden die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Dabei haben die Behörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt.
Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04):
„Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.“
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war übrigens Grundlage dafür, dass von einer Staatsanwaltschaft die Anklage gegen drei Richter an einem Oberlandesgericht wegen Rechtsbeugung gefordert wurde, weil diese die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet haben (vgl. http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/14/zur-verpflichtung-der-behorden-und-gerichte-zur-umsetzung-von-entscheidungen-des-europaischen-gerichtshofs-fur-menschenrechte-egmr/).
IV. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
1. Das Bundesjagdgesetz schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet sich jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter „befriedeter Bezirke“ in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können.
2. Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt das Landesjagdgesetz als Voraussetzung für die Befriedung eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Es sind somit nicht die bundesgesetzlichen, sondern die landesgesetzlichen Regelungen, die es durch ihre enge Definition der „befriedeten Bezirke“ den Grundstückseigentümern praktisch unmöglich machen, die Jagd auf ihren Grundstücken zu verbieten und sie deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.
3. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur – wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz – als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen. Im Falle von gerichtlichen Schritten, sofern die Behörden den Anträgen der Grundstückseigentümer nicht stattgeben, würde sich daher für die deutschen Gerichte nicht die Frage stellen, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer „konventionsbeeinflussten Auslegung“ verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. auch Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.). Wegen der vorgegebenen Normhierarchie ist bei dieser Prüfung die EMRK nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche (vgl. Maierhöfer, a.a.O.).
4. Die für den Vollzug des Jagdrechts zuständige Behörde, welche die EMRK und ihre Zusatzprotokolle wie Bundesrecht anzuwenden hat (siehe oben), muss und kann daher innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Möglichkeit schaffen, den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der „Hege mit der Büchse“ und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Befriedung des Grundstückes angemessen zu lösen, indem sie - nach einem diesbezüglichen Antrag - gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken die entsprechenden Flächen zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es sich bei den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Es ist daher vorliegend Aufgabe der Behörden, die Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen.
5. Die Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers zwingend Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.
Vielmehr haben die für den Vollzug des Jagdrechts zuständigen Behörden die betroffenen Grundstücke gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nicht zu gestatten.
V. Ich fordere Sie nach all dem auf, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Jagdbehörden entsprechend den obigen Ausführungen zu unterrichten und, sofern geschehen, anderslautende Empfehlungen unverzüglich zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Andernfalls werden die von mir vertretenen Grundstückseigentümer nach Ablauf der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erheben.
Ferner behalten sich meine Mandanten vor, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die verantwortlichen Leiter der Jagdbehörden und Ministerien zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Erlacherstraße 9
26.06.2012
Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Menschenrechte finden auch in Deutschland Beachtung Internetauftritt: www.buergeranwalt.com
Waldbeeren: Die Legende vom Fuchsbandwurm
Wenn der Sommer beginnt, leuchten sie wieder verführerisch im Gebüsch: Die Waldbeeren! Doch aus Angst vor Fuchsbandwürmern lassen viele die Finger davon. Sind die Früchte wirklich mit Parasiten belastet? Fuchsbandwürmer sind vor allem in Mitteleuropa verbreitet. Sie werden etwa drei Millimeter groß, bleiben also vergleichsweise klein, und sind mit kleinen Saugnäpfen und Haken ausgestattet, um sich in ihrem Wirt festzusetzen. Befallene Füchse spüren den Parasiten kaum. Manche leben sogar noch viele Jahre mit ihm. Für den Menschen allerdings kann eine Infektion fatale Folgen haben: Es kommt zu einer so genannten Echinokokkose, die nach und nach die inneren Organe zerstört. Ist ein Fuchs mit dem Bandwurm befallen, scheidet er die Eier mit seinem Kot aus. Diese Eier sind extrem widerstandsfähig: Auch bei hohen Temperaturen können sie noch ein halbes Jahr auf dem Boden überleben. Deshalb befürchtete man lange, Waldbeeren könnten verunreinigt sein, und vor dem Verzehr wurde gewarnt. Doch inzwischen sind die Forscher schlauer: Mediziner vom Uniklinikum Ulm und von der Universität Würzburg haben offiziell Entwarnung gegeben. Eine Infektion beim Verzehr von Waldbeeren mit dem Fuchsbandwurm sei nicht erwiesen, erklärten sie.
In Deutschland kein Fall dokumentiert Echinokokkose ist in Deutschland meldepflichtig. Alle Fälle werden am Uniklinikum Ulm dokumentiert, und pro Jahr werden hier nur etwa zwanzig bis 25 Infektionen verzeichnet. Jeder Patient muss einen Fragebogen ausfüllen. Dabei ergab sich: Die meisten Erkrankungen gibt es auf der Schwäbischen Alb, in der Alb-Donau-Region, in Oberschwaben und dem Allgäu, und zwar bei Personen, die innigen Kontakt mit Haustieren oder mit Landwirtschaft oder Waldbau zu tun hatten. Kein einziger Fall jedoch dokumentiert eine Infektion aufgrund des Verzehrs von Waldbeeren. Trotz aufwändiger Forschung ergab sich kein Zusammenhang. Selbst Ärzte sagen: Dass man sich auf diese Weise mit dem Fuchsbandwurm infizieren kann, darf endgültig ins Reich der Legenden verbannt werden.
Im Zweifelsfall waschen
Doch auch wenn die Früchte also wieder
bedenkenlos verzehrt werden dürfen – die Gefahr ist nicht gebannt. Sie
lauert nur an anderer Stelle: Ganze siebzig Prozent der gemeldeten
Echinokokkose-Fälle waren Hunde- oder Katzenhalter, da die Eier des
Fuchsbandwurms im Fell hängen bleiben können. Hygiene ist deshalb extrem
wichtig: Nach dem Streicheln sollte man sich die Hände waschen und
außerdem die Vierbeiner regelmäßig vom Tierarzt entwurmen lassen. Quelle: Tierschutznews.ch
Unter dem Stichwort: "Der Jagd ein Gesicht geben" werden wir künftig einige Berichte veröffentlichen, die das Naturverachtende Treiben der Deutschen Jäger etwas genauer aufzeigen. Diese Dokumentationen wurden erstellt vom Wildtierschutz Deutschland e.V. und werden in Zusammenarbeit mit vielen anderen Organisationen gemeinschaftlich publiziert.
1.) Wildtierschutz Deutschland: Der Jagd ein Gesicht gebenDie Jagd hat ein Image-Problem. Ihr Präsident, der CDU-Abgeordnete Hartmut Fischer hat es auf der letzten Bundesversammlung der deutschen Jäger deutlich gemacht. Die Menschen verstehen nicht, warum Tiere in Fallen qualvoll leiden müssen, warum es ausschließlich noch Jägern erlaubt ist, mit Blei die Umwelt zu vergiften und sie verstehen nicht, warum ihre vierbeinigen Familienmitglieder von Freizeitjägern erschossen werden. Während Fischers Deutscher Jagdschutzverband plant, mit „emotionalen Bildern“ gegenzusteuern, macht der Bayerische Jagdverband nun Nägel mit Köpfen: Seit Ende September geht er bayernweit mit Plakaten in die Offensive. Da mag der Landwirt seinen Jäger, weil dieser „Lebensraum schafft“, es soll über Brauchtum und „Jagdkultur“ informiert werden und über die Sicherung der Verkehrswege durch Jäger. In Zusammenarbeit mit weiteren Natur- und Tierschutzorganisationen startet Wildtierschutz Deutschland zur gleichen Zeit eine Aufklärungskampagne, welche ein anderes Gesicht der Jagd in Deutschland offenlegt: die Störung des ökologischen Gleichgewichts, Tierquälerei bei der Jagdhundeausbildung und im Rahmen der täglichen Jagdausübung und die Täuschung der Öffentlichkeit durch wissenschaftlich lange widerlegte Argumente.
2.) Die Natur kommt ohne Fallen aus Im Gegensatz zum Ökologischen Jagdverband und von Naturschutzverbänden hält der Deutsche Jagdschutzverband die Fallenjagd in Deutschland für unverzichtbar, um den Bestand selten gewordener Bodenbrüter und Kleinsäuger vor Räubern zu sichern. Wildtierschutz Deutschland und etwa 20 weitere Organisationen aus dem Tier- und Naturschutz, welche kürzlich die Kampagne „Der Jagd ein Gesicht geben“ lanciert haben, widersprechen dieser These. „Frei werdende Reviere von Fuchs, Marder und Waschbär werden unmittelbar neu besetzt. Die Fallenjagd ist ineffizient, trägt nur unwesentlich zur Bestandsregulierung bei und widerspricht dem modernen Verständnis des Tierschutzes“, erläutert Lovis Kauertz, Vorsitzender des Vereins. Es ist nahezu ausgeschlossen, selektiv nur ganz bestimmte Arten zu fangen, so ein weiterer Kritikpunkt an der Fallenjagd. Zahllose Katzen und viele Tiere geschützter Arten werden immer wieder Opfer der behördlich unkontrollierten Fallenjagd. Wie gefährlich Totschlagfallen auch für den Menschen sind, hat erst kürzlich ein Beitrag des "ZDFzoom"-Autors Manfred Karremann aufgezeigt. Immer wieder werden auch Kinder Verletzungsopfer unsachgemäß aufgestellter Fallen. Dass die Natur auch ohne Fallen auskommt, zeigen zahlreiche jagdfreie Regionen in Deutschland und in Europa. Die Ursache für die Gefährdung lokaler Bodenbrüter- und Kleinsäugerbestände sind im Wesentlichen auf die Umgestaltung der Landwirtschaft und damit verloren gegangener Lebensräume zurückzuführen. Die Fallenjagd ist sicherlich nicht geeignet, diese Fehler wieder gutzumachen.
3.) Rabenvögel sind die Tontauben der Jäger Da stehen und liegen sie, martialisch gekleidet hinter riesigen Tarnnetzen, zwanzig, dreißig häufig Jungjäger mit kriegswaffenähnlichen Gewehren. Sie warten mit ihren Pumpguns und halbautomatischen Gewehren darauf, die Landschaft leerzuräumen. Die Opfer der sogenannten „Crowbusters“, die sich in Online-Jagdforen verabreden und gut organisiert Jagdpächter in ganz Deutschland aufsuchen: Rabenvögel.
Die Tiere sind eigentlich gemäß EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Die meisten Bundesländer setzen sich allerdings durch Ausnahmeregelungen und Verordnungen auf Druck der Jagdlobby darüber hinweg und erlassen Jagdzeiten, die teilweise sogar in die Brutzeiten hineinreichen. Die Dohle ist Deutschlands Vogel des Jahres 2012. Für die Jagd kein Grund, sich den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Sinnlosigkeit der Jagd auf Rabenvögel zu fügen. Im Rahmen der Kampagne „Der Jagd ein Gesicht geben“ berichten Wildtierschutz Deutschland und weitere Organisationen aus dem Tier- und Naturschutz über einen neue Freizeitbewegung, die bundesweit häufig Jungjäger in ihren Bann zieht: „Crowbuster“
Argumente der Jagdverbände, dass Rabenvögel Schäden in der Landwirtschaft verursachten und Singvögel- und Niederwildbestände gefährdeten sind seit langem wissenschaftlich widerlegt. Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) kommt zu dem Schluss, dass eine flächendeckende Bejagung von Elstern, Eichelhähern und Rabenkrähen weder fachlich oder juristisch zu begründen, noch ethisch-moralisch zu rechtfertigen ist.
Die Anzahl der getöteten Rabenvögel wird aus gutem Grund in der jährlichen Streckenstatistik des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) nicht veröffentlicht. Gemäß Hochrechnungen von Wildtierschutz Deutschland dürften Jahr für Jahr in Deutschland etwa 1,2 Millionen dieser Tiere getötet werden, darunter zahlreiche streng geschützte Arten wie die Saatkrähe oder die auf den roten Listen geführte Dohle, der Vogel des Jahres 2012.
4.) Haustierabschuß Jäger dürfen Hunde und Katzen erschießen, sobald sie 200 bis 400 m vom nächsten Wohnhaus entfernt sind. Jährlich verlieren über 200.000 Frauchen und Herrchen Ihnen liebgewordene Familienmitglieder durch die Jagd. Im Rahmen der Kampagne „Der Jagd ein Gesicht geben“ berichten Wildtierschutz Deutschland und weitere Organisationen aus dem Tier- und Naturschutz über den Haustierabschuss und andere Anachronismen des Jagdgeschehens.
Über 200.000 Katzen und Hunde werden von Freizeitjägern getötet Jäger in Deutschland töten Jahr für Jahr viele Tausend Hunde und über 200.000 Katzen. Grundlage dafür ist die Jagdgesetzgebung, welche den Abschuss seit etwa 60 Jahren weitgehend unverändert ermöglicht. Weder die Einführung des Tierschutzgesetzes noch die Berücksichtigung des Tierschutzes im Grundgesetz haben bisher darauf Einfluss gehabt.
Hunde und Katzen werden häufig bereits dann als wildernd betrachtet, wenn sie sich je nach Bundesland 200 – 400 m weit vom nächsten Wohnhaus entfernt haben und sich nicht in der Obhut eines Menschen befinden. Jäger argumentieren, dass Katzen Kaninchen wildern und Singvögel erbeuten. Manchmal machen Katzen das – aber während Katzen das instinktiv tun und bisher nicht eine einzige Art in ihrem Bestand bedrohen, töten „Kleintierjäger“ in ihrer Freizeit die letzten Rebhühner. In Deutschland wird das Rebhuhn in den Roten Listen als stark gefährdet eingestuft.
5.) Jagd heute – eine flüchtige Baustellenbesichtigung Das aktuelle deutsche Jagdrecht stammt aus den 1950er Jahren und trägt immer noch wesentliche Züge des Reichsjagdgesetzes von 1934, welches unter anderem sehr auf Trophäenjagd ausgerichtet war. Weder hat die Einführung des Tierschutzgesetzes noch die Änderung unserer Verfassung hinsichtlich des Schutzes der Tiere bisher eine relevante Anpassung der Jagdgesetzgebung an tierschutzkonforme Normen bewirkt. Entsprechend lang ist die Liste der Baustellen im Jagdrecht. Um nur einige zu nennen: Jäger töten jedes Jahr ca. 300.000 Katzen und ca. 40.000 Hunde. Oft reicht die reine Anwesenheit der Haustiere im Jagdrevier, um den rechtlichen Anforderungen für den Abschuss gerecht zu werden. Etwa die gleiche Anzahl von Tieren wird Opfer der Fallensteller unter den Jägern. Opfer sind meist nachtaktive Beutegreifer wie Marder, Marderhunde, Iltis oder Waschbär. Auch Füchsen und Dachsen wird mit Fallen nachgestellt, selbst Frischlingen. Insbesondere Totschlagfallen führen oft zu schweren Verletzungen, wenn beispielsweise Waschbär, Fuchs oder Nachbars Katze versuchen, die gequetschte Pfote zu befreien. Unsachgemäß aufgestellte Fallen sind zudem eine Gefahr für Spaziergänger, Hunde und spielende Kinder. Zu den grausamen und nicht mehr zeitgemäßen Jagdformen gehört auch die Baujagd. Dabei werden kleine, aggressive Jagdhunde in den Fuchsbau geschickt, um die dort in vermeintlicher Sicherheit verharrenden Füchse mit ihren Jungtieren den wartenden Jägern vor die Flinte zu treiben. In Internet-Foren zur Jagd finden sich auch zahlreiche Bilder übel zugerichteter Jagdhunde, mit denen Jäger die "Raubwildschärfe" ihrer Hunde beweisen. Bei der Ausbildung von Jagdhunden werden jährlich zigtausende Enten zunächst fluguntauglich gemacht, anschließend durch den Ausbildungshund zerdrückt oder verletzt oder durch eine Ladung Schrot erlöst. Auch Hasen werden Opfer der Jagdhundeausbildung, ebenso wie Katzen und Füchse. Tier- und Naturschützer fordern seit Jahren, die Liste der etwa 60 jagdbaren Tierarten (darunter Singvögel, Schwäne, Zugvögel, Arten, die auf Roten Listen gefährdeter Tiere stehen) auf etwa 10 zu begrenzen. Nur noch die Tiere, die hinterher einer Nutzung zugeführt werden und in ihrem Bestand nicht ansatzweise gefährdet sind, sollen gejagt werden dürfen. Da das Fell von heimischen Wildtieren kaum noch nachgefragt wird, käme lediglich das Wild in Frage, welches als Nahrungsmittel vermarktet werden kann, im Wesentlichen Reh und Wildschwein. Heute werden jedes Jahr Millionen erschossener Tiere durch Jäger unter der Erde oder in der Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgt. Änderung hinsichtlich tierschutzrelevanter Aspekte ist - gegen den Widerstand des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) bzw. seiner Mitgliedsverbände - in einigen Bundesländern allerdings in Sicht. So arbeiten Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und das Saarland unter Federführung von Politikern der Grünen daran, die Landesjagdgesetze einem aktuelleren Tierschutzverständnis anzupassen. Auch gibt es politische Initiativen, endlich die Vergiftung der Umwelt mit bleihaltiger Munition zu unterbinden.
Unterstützer der Kampagne „Der Jagd ein Gesicht geben“
Pressekontakt: Wildtierschutz Deutschland e.V., Lovis Kauertz (Vorsitzender), Am Goldberg 5, 55435 Gau-Algesheim, T. 0177-7230086, lovis.kauertz@gmail.com, www.wildtierschutz-deutschland.de, www.schonzeit-fuer-fuechse.de
Wildschweinschwemme - Sind Jäger daran schuld ? Wie jeden Herbst ist in allen Zeitungen von einer „Wildschwein-Plage“ zu lesen: Doch obwohl in Deutschland so viele Wildschweine geschossen werden wie noch nie seit Beginn Aufzeichnungen in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, steigt die Anzahl der Wildschweine weiter. Ist die Lösung des „Wildschweinproblems“, noch mehr Tiere zu schießen? Oder ist gerade die intensive Jagd auf Wildschweine das Problem? Denn so paradox es klingen mag: Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich. Auf diesen Zusammenhang weisen immer mehr Forscher und neue wissenschaftliche Studien hin.
So haben die Jäger in Bayern in der vergangenen Jagdsaison rund 60.500 Wildschweine erschossen - ein Drittel mehr als im Jahr zuvor. Doch statt einmal nach den Ursachen der Wildschweinvermehrung zu fragen, rief der bayerische Landwirtschaftsminister Brunner die Jäger auf, "die vielerorts überhand nehmenden Wildschweine weiter intensiv zu bejagen". (top agar, 17.10.2011)
Eine französische Langzeitstudie, die im renommierten „Journal of Animal Ecology“ veröffentlicht wurde, kommt zu dem Ergebnis: Starke Bejagung führt zu einer deutlich höheren Fortpflanzung und stimuliert die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Das: Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher – vor Ende des ersten Lebensjahres – ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. Auch das Durchschnittsgewicht der erstmalig fruchtbaren Wildschweine ist bei hohem Jagddruck geringer. In Gebieten, in denen wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein. (vgl. Servanty et alii, Journal of Animal Ecology)
Zerstörung der Sozialstruktur Wildschweine haben eine sehr empfindliche Sozialstruktur: Eine Leitbache, die einmal im Jahr fruchtbar (rauschig) ist, führt die Rotte an. Die so genannte Rauschsynchronität sorgt dafür, dass die anderen Bachen in der Gruppe gleichzeitig fruchtbar sind. Auch hält sie die älteren Jungtiere, die „Überläufer“ in Zaum und verhindert damit größere Flurschäden. Wird die Leitbache erschossen, zersprengt dies die Rotte, die führungslosen Tiere brechen in die Felder ein, alle Bachen werden mehrmals im Jahr rauschig und vermehren sich völlig unkontrolliert.
Legale und illegale Zufütterung Natürlich hängt die Vermehrung Wildtieren auch vom Nahrungsangebot ab. So wird immer wieder darauf hingewiesen, dass der verstärkte Maisanbau zur Vermehrung der Wildschweine beitrage. Doch wie lange im Jahr stehen den Wildschweinen denn reife Maisfelder zur Verfügung? Sicher nicht länger als ein Monat im Jahr – Ende September wird der Mais geerntet.
Die Natur hatte eigentlich alles hervorragend geregelt: Erfahrene weibliche Wildschweine - die Leitbachen - sorgen für die Ordnung in der Rotte und für Geburtenkontrolle. Die Hormone der Leitbachen bestimmen die Empfängnisbereitschaft aller Weibchen der Gruppe und verhindern, dass zu junge Tiere befruchtet werden.
Die Jagd ist
heute ein Hobby, ein Freizeitvergnügen – und in ihren Jagdzeitschriften geben
die Jäger ihre „Lust am Töten“, die „Freude am Beutemachen“ und den „Kick“ beim
Schuss inzwischen offen zu. Ein Jäger hat über dieses Thema sogar seine
Doktorarbeit geschrieben - und diese wurde in der Jagdpresse unter der
Überschrift „Keine Angst vor der Lust“ (WILD UND HUND 24/2003) entsprechend
gefeiert. In der Dissertation heißt es ganz offen: „Weltweit wird die Wildjagd
unserer Zeit selten noch aus rein praktischen Motiven (z.B. Nahrungsjagd),
sondern um eines starken emotionalen Erfolges Willen (der Kick beim Töten des
Tieres, Freude, Glück, Zerstreuung, Entspannung, Abenteuer) oft mit großer
Leidenschaft und Hingabe betrieben.“ (Günter Reinhold Kühnle: Die Jagd als
Mechanismus der biotischen und kulturellen Evolution des Menschen, 2003. http://ub-dok.uni-trier.de/diss/diss45/20030120/20030120.htm) (Quellen: GEWIS-Institut 1996; GEWIS-Institut 2002; EMNID-Institut 2003, EMNID-Institut 2004)
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